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Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG):
Fahrschule Herz
Inhaber Lothar Linkowski
Christenstr. 97
28309 Bremen
Deutschland
Kontakt:
Tel.: +49 (0) 421 4842233
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz (UStG):
zuständige Aufsichtsbehörde
SKUMS
DIE SENATORIN FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT,
MOBILITÄT, STADTENTWICKLUNG UND WOHNUNGSBAU
Fahrlehrerwesen
Referat 53
Fahrerlaubnis- und Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Contrescarpe 72
28195 Bremen
- Kategorie: BLOG RECHT
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
(Stand: 01.05.2020)
Fahrschule Herz
Inh. Lothar Linkowski
Christernstr. 97
28307 Bremen
Ziffer 1
- Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. - Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. - Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. - Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Dies betrifft auch die Preisliste für sonstige Leistungen Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen. - Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2
- Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Dies betrifft auch die Preisliste für sonstige Leistungen.
Ziffer 3
- Grundbetrag und Leistungen
- mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
- für zusätzlich gebuchte Unterrichte und zur Berechnung einer Rückerstattung bei Ausbildungsende ist der in den sonstigen Leistungen festgelegter Preis pro Unterrichtseinheit anzuwenden.
- für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
- Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Vor- und Nachbesprechung. - Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist.
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktagevor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. - Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4
- Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der - Grundbetrag und Lehrmaterial bei Abschluss des Ausbildungsvertrages,
- das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben,
- der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
- Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
- Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so werden wir die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
- Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
- Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5
- Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler: - ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
- den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils einmaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
- wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
- wiederholt an gebuchten theoretischen Unterrichten und praktischen Fahrstunden nicht teilnimmt.
- Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt. (Brief oder Mail)
Ziffer 6
- Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: - der Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen
- die verbindlich gebuchten Unterrichte sowie die schon absolvierten Unterrichtseinheiten
- Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Ziffer 7
- Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. - Wartezeiten bei Verspätung.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3). - Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8
- Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
c) Unentschuldigt bei verbindlich gebuchten Unterrichten fehlt - Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Bei verbindlich gebuchten Unterrichten ist der Betrag in den sonstigen Leistungen festgelegter Preis zu berechnen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9
- Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
- Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. - Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung.
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11
- Abschluss der Ausbildung
- Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
- Anmeldung zur Prüfung
- Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12
- Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
- Kategorie: BLOG RECHT
Die Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge (speziell für uns privat zugelassene Wohnmobile und Wohnwagen) haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der „Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) prüfen zu lassen, und zwar
- vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme
- vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
- danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten (Wiederholungsprüfung)
Die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des 24. Monats.
§ 72 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung/Regelung ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die schon nach ArbBl G607 geprüft worden sind, ist im Abstand von 24 Monaten zu der letzten Prüfung einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Für den Fall, dass die Flüssiggasanlage noch nicht einer Prüfung nach G 607 unterzogen wurde, ist die spätestens einer erstmaligen Prüfung nach ArbBl G 607 zu unterziehen.
Änderung der Bußgeldkatalog Verordnung
Überziehen der Prüffrist um mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
4 bis zu 8 Monate 25 €
8 Monate 60 €
- Kategorie: BLOG RECHT
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
(Stand: 01.05.2020)
Fahrschule Herz
Inh. Lothar Linkowski
Christernstr. 97
28307 Bremen
Ziffer 1
- Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. - Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. - Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. - Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Dies betrifft auch die Preisliste für sonstige Leistungen Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen. - Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2
- Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Dies betrifft auch die Preisliste für sonstige Leistungen.
Ziffer 3
- Grundbetrag und Leistungen
- mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
- für zusätzlich gebuchte Unterrichte und zur Berechnung einer Rückerstattung bei Ausbildungsende ist der in den sonstigen Leistungen festgelegter Preis pro Unterrichtseinheit anzuwenden.
- für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
- Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Vor- und Nachbesprechung. - Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist.
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktagevor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. - Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4
- Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der - Grundbetrag und Lehrmaterial bei Abschluss des Ausbildungsvertrages,
- das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben,
- der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
- Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
- Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so werden wir die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
- Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
- Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5
- Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler: - ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
- den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils einmaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
- wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
- wiederholt an gebuchten theoretischen Unterrichten und praktischen Fahrstunden nicht teilnimmt.
- Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt. (Brief oder Mail)
Ziffer 6
- Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: - der Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen
- die verbindlich gebuchten Unterrichte sowie die schon absolvierten Unterrichtseinheiten
- Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Ziffer 7
- Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. - Wartezeiten bei Verspätung.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3). - Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8
- Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
c) Unentschuldigt bei verbindlich gebuchten Unterrichten fehlt - Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Bei verbindlich gebuchten Unterrichten ist der Betrag in den sonstigen Leistungen festgelegter Preis zu berechnen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9
- Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
- Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. - Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung.
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11
- Abschluss der Ausbildung
- Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
- Anmeldung zur Prüfung
- Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12
- Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
- Kategorie: BLOG RECHT