Schlüsselzahl B196

Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B

Seit dem 31.12.2019 haben  Besitzer der Klasse B die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen neben den Fahrzeugen der Klasse B auch Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 cm3, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW) in Deutschland zu führen.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • mindestens 5 Jahre Besitz der Führerscheinklasse B
  • Mindestalter 25 Jahre
  • erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in der Fahrschule:​
  • 4 x 90 Minuten Theoretische Ausbildung​
  • mind. 5 x 90 Minuten praktische Ausbildung Diagrammkarte B196

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, da es sich nicht um eine Führerscheinvollausbildung der Klasse A1 handelt!

Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV ist nicht möglich.

Eine theoretische und praktische Prüfung muss nicht abgelegt werden, jedoch muss der Teilnehmer für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis stellen.

Ablauf

  • Schritt 1: Eine Fahrschule suchen die die Fahrerschulung anbietet und anmelden
  • Schritt 2: An den 4 Klassenspezifischen Unterrichten der Klasse A teilnehmen
  • Schritt 3: Dem Fahrlehrer beweisen das alle in der Diagrammkarte geforderten Aufgaben gekonnt werden
  • Schritt 4: Eine Überprüfungsfahrt bei dem Fahrlehrer machen von mindestens 15 Min.
  • Schritt 5: Ausgefüllte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme erhalten.
  • Schritt 6: Zur Führerscheinstelle gehen und Schlüsselnummer 196 in den Führerschein eintragen lassen. 

Eintragung erfolgt beim Stadtamt

Die Eintragung der Schlüsselzahl B196 erfolgt unter Vorlage des Personalausweises,

des Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an einer „Fahrerschulung“

und eines aktuellen biometrischen Lichtbildes.

 

seit dem 01.Mai 2014 gilt die neue Anlage 7 der FEV, Fahrerlaubnisverordnung:

Bei Prüfungen der Klassen A,A1,A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passendem Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in der Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.

Diese Schutzkleidung verlangen wir während der kompletten Ausbildung von unseren Fahrschülern, die diese auch selbst besorgen müssen.

Unsere Leistung auf einem Blick